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Das Finanzgericht Hamburg hat der Klage eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares stattgegeben, das die Zusammenveranlagung rückwirkend ab 2001 begehrte. Die Kläger hatten im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich. Das Finanzgericht ist daher trotz bestandskräftiger Steuerbescheide aus früheren Jahren davon überzeugt, dass die Lebenspartner nach der Umwandlung so zu stellen sind, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die gesetzliche Neuregelung sei ein rückwirkendes Ereignis im Sinn der Abgabenordnung, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige.Rückwirkender Splittingtarif ab 2001 bei der Ehe für alle
Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis, das die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs rechtfertigt.