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Auch ein früherer Gesellschafter kann noch Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sein. Für das Finanzgericht München kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an, der Anlass für die vGA ist. Der Verzicht der GmbH auf eine Darlehensforderung, die vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile begründet worden ist, ist nach diesem Prinzip ebenfalls als vGA einzustufen, meint das Gericht.Verdeckte Gewinnausschüttung an ehemaligen Gesellschafter
Ein ehemaliger Gesellschafter kann ebenfalls Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein, wenn die vertragliche Grundlage dafür während der Zeit als Gesellschafter gelegt wurde.