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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Verlustvortrag verfällt bei vorweggenommener Erbfolge

Im Gegensatz zu einer Erbschaft kann eine vorweggenommene Erbfolge dazu führen, dass der bisher festgestellte Verlustvortrag verfällt.

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen, verfällt der bisher festgestellte Verlustvortrag. Dieser Untergang des Verlustvortrags greift nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch bei einer vorweggenommenen Erbfolge. Lediglich Erwerbe durch Erbfall oder Erbauseinandersetzung seien explizit ausgenommen. Zwar hat die Finanzverwaltung in einer Verwaltungsanweisung auch eine vorweggenommene Erbfolge ausgenommen, aber diese Ausnahme steht so nicht im Gesetz, meint das Gericht.