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Überweisen Kunden Beträge, die ihnen von einer GmbH in Rechnung gestellt wurden, nicht auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto der GmbH, sondern auf das Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers, kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen, auch wenn der Gesellschafter mit dem Geld auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten tilgt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt das zumindest dann, wenn eine klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung über die Handhabung solcher Zahlungen zwischen dem Gesellschafter und der GmbH fehlt.Kundenzahlung auf Privatkonto ist verdeckte Gewinnausschüttung
Ohne eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung über die Handhabung solcher Zahlungen sind Kundenzahlungen auf das Privatkonto eines Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung.