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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



PC im Arbeitszimmer spricht für berufliche Nutzung

Für einen PC, der in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer steht, muss die berufliche Verwendung nicht nachgewiesen werden.

Hat das Finanzamt Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt, müssen Sie nicht mehr nachweisen, dass ein dort aufgestellter PC ausschließlich beruflich verwendet wird. Alleine die räumliche Zuordnung spricht schon für eine derartige Zweckbestimmung meint das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 6 K 1960/98). Sie können also die Anschaffungskosten in jedem Fall im Wege des Werbungskostenabzugs geltend machen.