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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Abzugsbetrag für Betriebsvermögen gilt nur einmalig

Der Abzugsbetrag für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer wird für den ersten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums auch dann verbraucht, wenn er sich nicht auswirkt.

Bei der Erbschaftsteuer gibt es für Betriebsvermögen einen Abzugsbetrag von 150.000 Euro, der aber bei Überschreiten des Freibetrags bis auf 0 Euro abschmilzt. Dieser Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal für Erwerbe von derselben Person in Anspruch genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass der Abzugsbetrag auch dann "berücksichtigt" wurde, wenn er sich bei der ersten Schenkung gar nicht ausgewirkt hat, weil er infolge der Abschmelzung auf 0 Euro gesunken ist. Bei einer weiteren Schenkung innerhalb von 10 Jahren steht der Abzugsbetrag somit nicht mehr zur Verfügung. Steuerlich wäre es in diesem Fall daher günstiger gewesen, die kleinere Schenkung zuerst vorzunehmen, bei der sich der Abzugsbetrag tatsächlich ausgewirkt hätte.