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Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für die davon betroffenen Autos keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer. Der Bundesfinanzhof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen, weil der Steuergegenstand der Kfz-Steuer das Halten von Fahrzeugen ist. Das Halten eines Fahrzeugs ist auch dann gegeben, wenn die Benutzungsmöglichkeit aufgrund eines gesetzlichen Zwangs eingeschränkt ist. Die Klage hat daher keinen Erfolg.Dieselfahrverbote führen nicht zu Minderung der Kfz-Steuer
Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Fahrzeugs hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung der Kfz-Steuer.