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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters

Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter kann Aufwendungen, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Grundsätzlich dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof meint aber, dass Ausgaben eines Sporttrainers, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, steuerlich abziehbar sind, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Trainer mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, weil sonst eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei vorliegt. Wie genau die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, hat der Bundesfinanzhof jedoch offen gelassen.