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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Abgetrennter Arbeitsbereich ist kein häusliches Arbeitszimmer

Ein nur per Raumteiler abgetrennter Arbeitsbereich in der eigenen Wohnung ist nicht steuerlich berücksichtigungsfähig.

Ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der lediglich durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, ist kein häusliches Arbeitszimmer. Der Bundesfinanzhof verweigerte daher einem Selbstständigen den Steuerabzug und bestätigt seine Auffassung, dass für Arbeitsecken und anderweitig gemischt genutzte Räume keine steuerliche Berücksichtigung möglich ist. Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum könne ein zum Steuerabzug berechtigendes Arbeitszimmer sein, denn so ein Raum sei die kleinste Einheit, über die sich eine nachprüfbare Aussage über die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung treffen lässt.