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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Nicht anerkannte Behandlungsmethode als Krankheitskosten

Ist eine Behandlungsmethode zum Zeitpunkt der Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt, braucht es ein amtsärztliches Attest, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.

Wer die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen will, muss die Zwangsläufigkeit der Kosten durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest nachweisen. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungszeitpunkt ist. Eine spätere Anerkennung ist für den Steuerabzug also nicht von Belang.