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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Zeitpunkt der Verlustrealisierung kann nicht gewählt werden

Den Auflösungsverlust aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft kann ein Gesellschafter nur zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend machen.

Nicht immer lässt sich eine Kapitalgesellschaft mit Gewinn auflösen. Die Gesellschafter müssen dann aufpassen, dass sie den Auflösungsverlust zum richtigen Zeitpunkt geltend machen. In der Regel entsteht der Verlust nämlich erst dann, wenn die Liquidation der GmbH abgeschlossen ist. Manchmal ist es dann aber schon zu spät, den Verlust noch steuerlich geltend zu machen, wie jetzt ein Gesellschafter beim Finanzgericht Köln feststellen musste. Das Finanzamt hatte sich nämlich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs berufen, nach dem ausnahmsweise ein früherer Zeitpunkt für die Verlustrealisierung anzunehmen sei, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Das Finanzgericht hat sich dem angeschlossen und bestätigt, dass der Verlust zwei Jahre früher hätte erklärt werden müssen.