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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Fälligkeit einer Tantieme

Eine Tantieme ist sofort nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig, es sei denn, es wurde eine andere Fälligkeit vereinbart, die auch fremdüblich ist.

Der Anspruch auf Tantiemen wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine Vereinbarung abgesegnet, die eine Dreimonatsfrist für die Fälligkeit der Tantieme vorsah. Dass daraus überhaupt ein Streitfall wurde, liegt daran, dass der Geschäftsführer innerhalb der Frist eine Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung abschloss. Das Finanzamt ging dagegen von einer sofortigen Fälligkeit aus, womit die Vereinbarung nichtig und stattdessen Lohnsteuer fällig wäre.