Das Bundeszentralamt für Steuern hat bekannt gegeben, welche ausländischen Leistungen auf das deutsche Kindergeld angerechnet werden oder dessen Bezug ausschließen.
Selbst ärztlich verordnete Diätverpflegung, die notwendig ist, um Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.