Für gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung gibt es keine Bagatellgrenze bei der Abfärbewirkung. Allerdings führen geringfügige gewerbliche Beteiligungseinkünfte nicht zu einer Gewerbesteuerpflicht.
Wenn das Finanzamt in einem Jahr mehr Kirchensteuer zurückzahlt als gezahlt wurde, kann dieser Erstattungsüberhang nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden.
Ab 2020 ist der Einsatz manipulationssicherer Kassen per Gesetz verbindlich vorgeschrieben. Die Finanzverwaltung gewährt aber eine Gnadenfrist bis Ende September 2020.
Erst nach der Anschaffung oder Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts darf eine gebildete Reinvestitionsrücklage auf einen anderen Betrieb des Unternehmers übertragen werden.