Erbschaftsteuerpflicht eines Pflichteilsanspruches

Weil ein Pflichtteilsanspruch vererbbar ist, gehört er zum Nachlass des Erblassers und unterliegt damit ebenfalls der Erbschaftsteuer. Die Steuer fällt dabei mit dem Tod des Erblassers an, unabhängig davon, ob der Erbe den Anspruch tatsächlich geltend macht. Anders sähe es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs beim Erblasser selbst aus: Für den Pflichtteilsberechtigten fällt Erbschaftsteuer erst mit der Geltendmachung des Anspruchs an. Der Erblasser kann also im Gegensatz zu seinem eigenen Erben die Erbschaftsteuer auf seinen Pflichtteilsanspruch vermeiden, indem er auf dessen Geltendmachung verzichtet.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website

Einige von ihnen sind für die Funktion der Website notwendig, während andere uns helfen, unsere Website und Ihre Erfahrung mit Hilfe von anonymen statischen Auswertungen zu verbessern.

Mehr Informationen